Satzung des Reit- und Fahrverein Usingen / Taunus e. V.

Satzung

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Usingen/Ts. e. V.“. Der Reitverein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Usingen unter der Nr. 284 eingetragen. Die Gründung des Vereins erfolgte am 17.8.1928.

Der Verein hat seinen Sitz in Usingen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • Pflege des Sports und des Vereinslebens nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte, zur körperlicher und sittlicher Ertüchtigung.
  • Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Hessen-Nassau e.V., 35683 Dillenburg, zwecks Verwendung für Förderung des Reit- und Fahrsports. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Reit- und Fahrsports. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers sowie weitere zweckdienliche Angaben enthalten. Ist die Antrag stellende Person nicht voll geschäftsfähig, so ist der Antrag zusätzlich von der vertretungsberechtigten Person zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Annahme oder die Ablehnung des Antrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung erfolgt ohne Begründung. Auf § 12 Abs. 5 wird hingewiesen.

Mit ihrem Eintritt verpflichten sich die Mitglieder, die Vereinssatzung, die Beitrags- und Gebührenordnung und die Nutzungsordnung anzuerkennen.

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 3 Monaten in Rückstand gekommen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung eine Entscheidung über die Berufung herbeizuführen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, den Beitrag und eventuelle Gebühren durch Abbuchung von einem Konto einzuziehen, gemäß der aktuellen Beitrags- und Gebührenordnung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Intern gilt die Regelung, dass Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über € 2.000,- nur getätigt werden dürfen, wenn die Zustimmung des Vorstands und des Beirats hierzu erteilt ist. Die Zustimmung ist zu protokollieren

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die Vereinsgeschäfte.

Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken des Sports zu erfolgen.

Des Weiteren hat er die Aufgabe:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes;
  5. Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Reitanlage unter Berücksichtigung von § 11
  6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, die mindestens seit 3 Monaten Mitglied im Verein sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus dem Beirat für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Fall sich kein Beiratsmitglied hierfür bereit erklärt, wird ein Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dazu gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in einem Beschlussprotokoll zu erfassen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Zu den Sitzungen des Vorstands wird der Beirat eingeladen (§ 11).

Zu den gemeinsamen Sitzungen des Vorstands und des Beirats muss eingeladen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands und / oder des Beirats dies schriftlich vom Vorstand verlangen.

Der Beirat besteht aus 7 Mitgliedern, die als Beisitzer bezeichnet werden. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jeder Beisitzer ist einzeln in die folgenden Funktionen zu wählen:

a) Sportwart
b) Jugendwart
c) Anlagen- und Gerätewart
d) Pressesprecher
e) Breitensportwart
f) Beisitzer (1)
g) Beisitzer (2)

Die Beisitzer unterstützen in den jeweiligen Funktionen den Vorstand bei der Durchführung des Sportbetriebs, der Organisation von Veranstaltungen und der allgemeinen Vereinsarbeit. Sie werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben das gleiche Stimmrecht wie die Vorstandsmitglieder. Die §§ 6,7,8,9,10 gelten entsprechend.

Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so ernennt der Beirat zusammen mit dem Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.

Für besondere Anlässe können Ausschüsse gebildet werden, die im Rahmen des vorgesehenen Zwecks selbständig tätig werden können.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben und mindestens seit 3 Monaten Mitglied des Vereins sind. Die Mitgliederversammlung kann zu einem Tagesordnungspunkt auch Mitgliedern, die kein Stimmrecht haben, Stimmrecht erteilen. Der Tagesordnungspunkt kann nur den nachfolgenden Punkt 6 sowie Empfehlungen an den Vorstand oder Meinungsfindung des Vorstands betreffen. Der Beschluss wird von den stimmberechtigten Mitgliedern in der Versammlung gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist vornehmlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands und des Beirats
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Beirats und der Kassenprüfer
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Beirats und/oder des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen und Weisungen an die vorgenannten Organe beschließen. Der Vorstand und/oder Beirat kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des folgenden Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per Brief oder, bei Vorliegen der E-Mail-Adresse, per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einberufen. §§ 12 A, 12 B, 14 und 15 gelten entsprechend.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und 1 Stellvertreter. Sie werden für 2 Jahre gewählt. Sie haben mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung sind immer beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Tagesordnung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Hierbei ist auf die steuerlichen Auswirkungen im Sinne der Abgabenordnung zu achten.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die erschienenen Mitglieder, die im Anhang zum Protokoll in einer Anwesenheitsliste aufgeführt sind, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Anträge, die Satzungsänderungen, Veränderungen des Vorstands oder des Beirats oder finanzielle Bereiche betreffen, können jedoch nur auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten §§ 12, 14 und 15 entsprechend.

Der Vorstand kann jederzeit Zusammenkünfte einberufen, die der Information der Mitglieder dienen.

Auf diesen Versammlungen können nur Beschlüsse gefasst werden, die den ordentlichen Ablauf des Sportbetriebs oder gesellige Veranstaltungen betreffen. Weitergehende Beschlüsse können nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Einladung ist auf den informativen Charakter der Zusammenkunft hinzuweisen.

Die informative Zusammenkunft ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die §§ 12, 14 und 15 gelten dem vorgenannten Sinn der informativen Zusammenkunft entsprechend.

Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der die weiteren Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschießt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 08. März 2019 errichtet und beschlossen.