Nutzungsordnung

Nachstehende Nutzungsordnung gilt für alle sportlichen Einrichtungen des Vereins, d. h. sowohl für die Reithalle als auch für alle Außenplätze und das gesamte Außengelände auf dem Gelände „Am Vogelwäldchen“.

Alle Reiter(innen), die die Anlage aktiv nutzen, müssen Mitglieder im Reit- und Fahrverein Usingen e. V. sein.

Passive Mitglieder oder Nichtmitglieder benötigen, bevor sie die Anlage reiterlich nutzen können, eine ausdrückliche Genehmigung des Vorstands.

Die Anlage kann nur von Pferden genutzt werden, die frei von ansteckenden Krankheiten sind.

Der Verein überlässt dem Nutzer die Vereinsanlage und deren Einrichtungen, Räume und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzer oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden.

Der Nutzer stellt den Verein von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume,

Sportstätten, Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Verein, soweit der Schaden nicht von dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Verein und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der

Schaden nicht von dem Verein vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Vereins als Grundstückseigentümer für den zu sichernden Bauzustand des Gebäudes gem. § 836 BGB unberührt.

Der Nutzer haftet für alle Schäden, die dem Verein an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich des Vereins fällt.

Der Verein übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.

Jede Nutzung der Anlage ist grundsätzlich gebührenpflichtig soweit nicht Vereinsveranstaltungen davon ausdrücklich ausgenommen sind. Ohne Rücksicht auf die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Anlage ist vor der ersten Nutzung durch Vereinsmitglieder die Anlagennutzungsgebühr zu zahlen, deren Gültigkeit vom 1. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres läuft. Hiervon können abweichende Sonderregelungen durch den Vorstand getroffen werden (z. B. für den Springplatz).

Die Höhe der Beiträge ist in der Gebührenordnung ausführlich aufgegliedert.

Die Nutzungsberechtigung ist, mit Ausnahme des § 6, nicht übertragbar.

Der Gemeinschaftsdienst ist in der Gebührenordnung geregelt.

In den Fällen, in denen ein Nutzungsberechtigter infolge Krankheit oder Urlaub an der Nutzung mit seinem eigenen Pferd verhindert sein sollte, darf nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand ein Bereiter für die fragliche Zeit eingesetzt werden. Gastreiter und fördernde Mitglieder können die Anlage nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand nutzen.

Die Entrichtung der Nutzungsgebühr berechtigt in keinem Fall zur Exklusivnutzung. Die durch Anschlag in oder an der Halle bekannt gegebenen Vereinsveranstaltungen incl. Vereinsreitstunden haben grundsätzlich Vorrang vor jeder anderweitigen Nutzung. Der jeweils gültige Nutzungsplan wird an der Reithalle ausgehängt.

Der Vorstand ist berechtigt während der Durchführung von Arbeitseinsätzen ohne Kürzung der Gebühr die Nutzung der Anlage generell auszuschließen.

Mit der Zahlung der Anlagennutzung wird, gegen Kaution, ein Schlüssel ausgehändigt. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Ein Verlust ist umgehend dem Vorstand zu melden.

Befinden sich schon acht Pferde in der Reitbahn, so muß der neunte Reiter warten, bis das erste Pferd die Halle verlässt.

Befinden sich zwei oder mehr Reiter in der Bahn, so müssen diese sämtlich dem Longieren zustimmen. Befinden sich mehr als drei Reiter in der Bahn, so ist das Longieren nicht gestattet. Zum Longieren muß das Pferd grundsätzlich entsprechend den FN-Richtlinien ausgerüstet sein, d.h. mit Trense oder Kappzaum. Wenn Reiter in der Bahn sind, so muß das Pferd an der Longe aus Sicherheitsgründen grundsätzlich ausgebunden sein.

Wird bereits ein Pferd in der Bahn longiert und mehrere Reiter betreten die Bahn, so ist der Longenführer angehalten, seine Arbeit möglichst bald, spätestens aber nach 15 Minuten, zu beenden.

§ 9 gilt nicht bei Veranstaltungen.

Für die Benutzung der Anlage durch mehrere Reiter außerhalb der Vereinsreitstunden wird festgelegt, dass bei mehreren Pferden in der Bahn eine Reitordnung unter Beachtung folgender Punkte einzuhalten ist:

a. Alle Reiter(innen), die außerhalb der festgelegten Vereinsreitstunden die Anlage nutzen, müssen die „Regeln beim Reiten in der Reitbahn“ (Richtlinien für Reiten und Fahren, Bd. I, jeweils aktuelle Auflg.) kennen und sind an diese gebunden.

b. Befinden sich andere Pferde in der Bahn, ist der Aufenthalt von Pferden, die nicht gearbeitet werden, in der Reitbahn verboten (z. B. anbinden, längere Zeit festhalten).

c. Die festgelegten Stunden „Vorrang Longieren“ dienen der Aus- und Weiterbildung der Pferde. Das um sich Herumbewegen des Pferdes (Pferd ohne Trense, Sattel, Longiergurt) an Kordel, Stricken und Stallhalftern ist verboten. Dies dient keinem Ausbildungszweck.

Kindern unter 14 Jahren ist das Longieren in der Halle nicht gestattet.

d. Befinden sich mehrere Reiter in der Bahn dürfen nur Hufschlagfiguren oder Lektionen entsprechend den Richtlinien für Reiten und Fahren Band I u. II geritten werden. Das Halten auf dem ersten Hufschlag ist verboten.

e. Der Aufenthalt von Nichtreitern in der Reitbahn ist grundsätzlich verboten! (Ausnahme: Kurze Hilfestellung beim Aufsitzen oder Decke auflegen bzw. abnehmen).

f. Die Nutzung der Reitanlage als Reiter geschieht nur in Reitbekleidung (Reitstiefel und Reithelm). Das Reiten in Turnschuhen, Sandalen usw. ist verboten. Weiterhin ist es nicht gestattet, ohne Sattel zu reiten.

g. Den Anweisungen des Reitlehrers während der Übungsstunde ist Folge zu leisten.

h. Das Freilaufen von Pferden auf den Außenplätzen ist nicht gestattet. Des weiteren ist auf dem Dressurplatz das Longieren und Springen verboten.

i. Das Mitführen von Hunden in der Reitbahn ist verboten. Im Bereich der gesamten Reitanlage sind Hunde an der Leine zu führen.

j. Reitstunden bei privaten Reitlehrern müssen durch das Mitglied vor deren Einsatz schriftlich beantragt werden.

k. Sowohl in der Halle als auch auf dem Außengelände sind Verunreinigungen durch Tier oder Mensch vor Verlassen des Geländes zu beseitigen.

Mit Empfang der Nutzungsordnung erkennt der Empfänger die Bedingungen dieser Nutzungsordnung uneingeschränkt an. Zuwiderhandlungen sind dem Vorstand zu melden.

Verstöße gegen die Nutzungsordnung können nach schriftlicher Ermahnung zum Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand führen.